I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten gegenüber Unternehmern und Privatpersonen (§ 14 BGB) für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der LFK Metallschnittechnik GmbH. Der Kunde hat von diesen AGB Kenntnis erhalten und erkennt diese Bedingungen an. Der Geltung von AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
II. Angebote und Vertragsschluss
1.
Angebote des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch LFK Metallschnittechnik GmbH als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt auch für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift erfolgt.
2.
Auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichtete Erklärungen der LFK Metallschnittechnik GmbH bedürfen der Schriftform; es bedarf jedoch keiner qualifizierten elektronischen Signatur, soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist.
III. Lieferfristen
1.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine.
2.
Alle Lieferfristen und –termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe Komplettierungsmengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
3.
Ist der Kunde nach dem Vertrag zum Abruf oder zur Einteilung von Teillieferungen oder zur Spezifikation der zu liefernden Ware berechtigt, erfolgt die Lieferung durch LFK Metallschnittechnik GmbH nach Ablauf der für die Herstellung angemessenen Frist. Die Frist beginnt mit Zugang der Leistungsbestimmung bei LFK Metallschnittechnik GmbH.
IV. Selbstbelieferungsvorbehalt
1.
LFK Metallschnittechnik GmbH wird von seiner Verpflichtung zur Lieferung frei, wenn der Vorlieferant aus Gründen, die von LFK Metallschnittechnik GmbH nicht zu vertreten sind, nicht rechtzeitig an LFK Metallschnittechnik GmbH liefert.
2.
Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur, wenn LFK Metallschnittechnik GmbH unverzüglich nach Vertragsschluss für das zur Vertragserfüllung benötigte Material ein Deckungsgeschäft mit dem Vorlieferanten abgeschlossen hat, dieses Material nicht rechtzeitig oder nur zu unzumutbaren Konditionen anderweitig beschafft und der Vertrag ohne dieses Material nicht erfüllt werden kann.
3.
Auf Verlangen des Kunden ist LFK Metallschnittechnik GmbH im Falle einer Nichtbelieferung verpflichtet, Schadensersatzansprüche gegen seinen Vorlieferanten dem Kunde im Umfang des diesem entstandenen Schadens abzutreten.
V. Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
VI. Zahlungsbedingungen
1.
Abzüge vom Rechnungsbetrag (Rabatte, Skonti o. ä.) durch den Kunden sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
2.
Zahlungen sind ohne Verzögerung bei Fälligkeit zu leisten. Die Einräumung eines Zahlungsziels bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
3.
Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Wechsel müssen diskontfähig sein. Die Forderung der LFK Metallschnittechnik GmbH erlischt erst, wenn der geschuldete Betrag aus dem Wechsel oder dem Scheck erlangt worden ist. Etwaige Auslagen für die Einziehung gehen zu Lasten des Kunden.
4.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
VII. Zahlungsverzug des Kunden
1.
Der Kunde kommt durch Mahnung der LFK Metallschnittechnik GmbH bei schuldhafter Nichtzahlung einer fälligen Rechnung in Verzug. Als Nichtleistung gilt auch eine nicht berechtigt anerkannte Stornierung des Kaufpreises oder eine entsprechende Rückbelastung des Kunden. Der Kunde kommt ferner durch Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist auch ohne Mahnung in Verzug. Spätestens – gleichfalls ohne Mahnung – kommt der Kunde nach Ablauf von dreißig Tagen ab Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Kunden automatisch in Verzug.
2.
Im Falle des Verzuges schuldet der Kunde als Unternehmer Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB). Gegen Nachweis behält sich LFK Metallschnittechnik GmbH vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
3.
Soweit Skonti oder Abzüge vereinbart sind, hat die nicht fristgerechte Zahlung des Kunden den Verlust des Anspruchs auf Kürzung des Kaufpreises zur Folge. Maßgeblich ist der Eingang des Kaufpreises auf dem Konto der LFK Metallschnittechnik GmbH.
4.
Zahlungsverzug oder sonstige Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, berechtigen die LFK Metallschnittechnik GmbH, durch Erklärung gegenüber dem Kunden die gesamte Restschuld unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel zur Zahlung fällig zu stellen. Darüber hinaus hat sie das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Kunden herauszuverlangen. Die LFK Metallschnittechnik GmbH ist weiter berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware frei für sich zu verwerten. Zudem ist LFK Metallschnittechnik GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Die LFK Metallschnittechnik GmbH kann außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Kunden verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen. Der Kunde ermächtigt die LFK Metallschnittechnik GmbH schon jetzt, in den genannten Fällen die Räume, in denen Vorbehaltsware lagert, zu betreten und gelieferte Ware wegzunehmen.
Die LFK Metallschnittechnik GmbH behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Verarbeitungsklauseln
1.
Die gelieferte Ware geht erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten entstandenen oder noch entstehenden Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit LFK Metallschnittechnik GmbH, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der LFK Metallschnittechnik GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2.
Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Kunden.
3.
Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für LFK Metallschnittechnik GmbH als Herstellerin i. S. d. § 950 BGB, ohne sie zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer VIII Abs. 1. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht der LFK Metallschnittechnik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Der Kunde verwahrt die neue Sache unentgeltlich für die LFK Metallschnittechnik GmbH. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer VIII Abs. 1.
4.
Der Kunde ist berechtigt, über die gekaufte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Der Kunde tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller für die LFK Metallschnittechnik GmbH gegen den Kunde bestehenden Ansprüche an die LFK Metallschnittechnik GmbH ab. Dies gilt auch für eine Saldoforderung am Schluss einer Abrechnungsperiode, soweit der Kunde mit seinem Vertragspartner ein Kontokorrentverhältnis vereinbart hat.
Ebenso werden Ersatzansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten aus einer Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware an die LFK Metallschnittechnik GmbH abgetreten. Für den Fall, dass der Kunde eingegangene Beträge in sein Vermögen überführt, insbesondere durch Einzahlung bei einem Geldinstitut, tritt er die erlangte Forderung hiermit bereits sicherheitshalber an die LFK Metallschnittechnik GmbH ab. Die LFK Metallschnittechnik GmbH nimmt die oben genannten Abtretungen bereits heute an. Wird die Vorbehaltsware vom Kunde zusammen mit anderen, nicht von der LFK Metallschnittechnik GmbH verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswerts der LFK Metallschnittechnik GmbH bezüglich der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die LFK Metallschnittechnik GmbH Miteigentumsanteile gemäß Ziffer VIII Abs. 3 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der Miteigentumsanteile. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags verwendet wird.
5.
Im Übrigen ist der Kunde berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum Widerruf durch LFK Metallschnittechnik GmbH in eigenem Namen einzuziehen. LFK Metallschnittechnik GmbH wird von dem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten befindet oder die gegenüber LFK Metallschnittechnik GmbH bestehenden vertraglichen Vereinbarungen oder Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, insbesondere die sich aus dem Eigentumsvorbehalt der LFK Metallschnittechnik GmbH ergebenden Pflichten verletzt. Der Kunde ist im Falle des Widerrufes verpflichtet, LFK Metallschnittechnik GmbH alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.
6.
Hat der Kunde mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot für die Forderungen des Kunden vereinbart, gelten die in Ziffer X Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 geregelten Ermächtigungen als nicht erteilt.
7.
Der Kunde ist weder zur Verpfändung noch zur Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren noch zur Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hat der Kunde die LFK Metallschnittechnik GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
8.
Der Eigentumsvorbehalt der LFK Metallschnittechnik GmbH entbindet den Kunden nicht von seiner Haftung für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware, nachdem die Gefahr übergegangen ist.
9.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der Forderungen der LFK Metallschnittechnik GmbH um mehr als 20 %, so wird die LFK Metallschnittechnik GmbH auf Verlangen des Kunden die übersteigenden Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch die LFK Metallschnittechnik GmbH.
10.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so kann die LFK Metallschnittechnik GmbH die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware vom Kunde herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
11.
Wird die Ware zurückgenommen, so ist die LFK Metallschnittechnik GmbH berechtigt, 15 % des Auftragswertes als Abgeltung der für LFK Metallschnittechnik GmbH mit der Rücknahme verbundenen Unkosten pauschal in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
12.
Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem
Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierzu die Mitwirkung des Kunden
erforderlich, so ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
IX. Gewährleistung und Mängelansprüche
1.
Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht;
Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. LFK Metallschnittechnik GmbH haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
Für alle Edelstahlbleche und NE-Metalle stellen folgende Punkte keinen Sachmangel dar:
– Oberflächen nicht kratzerfrei, Eisenpartikel im Werkstoff möglich
– sichtbare Kantabdrücke
– Metallfritschungen und Riefenbildungen
– Schnittkanten nicht veredelt und fehlende Zinkstaubfarbe
– rohe und unbehandelte Schnittkanten
Laserschneiden, Stanzen und Kanten als Lohnarbeit:
Bei Lohnarbeiten werden Schäden an beigestelltem Material, das vom Auftraggeber frachtfrei anzuliefern ist, nicht von der LFK Metallschnittechnik GmbH übernommen, es sei denn die Schadensverursachung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt. Die Haftung beschränkt sich auf die Bearbeitungskosten des Produkts.
2.
Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Angaben über Verwendungs- und Gebrauchstauglichkeit sowie Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder andere Normen sind nur Leistungsbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften liegt hierin nur, wenn dies ausdrücklich erfolgt.
3.
Der Kunde hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
4.
Der Kunde hat LFK Metallschnittechnik GmbH bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist LFK Metallschnittechnik GmbH die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf Kosten von LFK Metallschnittechnik GmbH zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält LFK Metallschnittechnik GmbH sich die Belastung des Kunden mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
5.
Bei Waren, die als deklassiertes Material (z.B. II-A-Material) verkauft worden sind, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.
6.
Bei Vorliegen eines Sachmangels wird LFK Metallschnittechnik GmbH – unter Berücksichtigung der Belange des Kunden – Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung geleistet wird, obliegt LFK Metallschnittechnik GmbH.
Wird die Nacherfüllung durch LFK Metallschnittechnik GmbH nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Kunde LFK Metallschnittechnik GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis angemessen in Absprache mit LFK Metallschnittechnik GmbH herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ziffer XI bleibt unberührt.
7.
Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht LFK Metallschnittechnik GmbH das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend.
8.
Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet – außer im Fall des Vorsatzes – nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
9.
Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 478 BGB gegen LFK Metallschnittechnik GmbH sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Kunde geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Kunde seiner im Verhältnis zu LFK Metallschnittechnik GmbH obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
X. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung und Abtretung
1.
Der Kunde kann Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte, gleich welcher Art, nur geltend machen, wenn die Lieferung oder Leistung von LFK Metallschnittechnik GmbH wesentliche Mängel aufweist oder wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte nur in dem Vertragsverhältnis geltend machen, auf dem sie beruhen.
2.
Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.
Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen LFK Metallschnittechnik GmbH bedarf der Zustimmung von LFK Metallschnittechnik GmbH.
XI. Haftungsbeschränkungen
1.
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet LFK Metallschnittechnik GmbH auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet LFK Metallschnittechnik GmbH – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. LFK Metallschnittechnik GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter.
2.
Besteht das Risiko eines nicht vorhersehbaren Schadens, ist der Kunde verpflichtet, LFK Metallschnittechnik GmbH hierauf bei Vertragsschluss hinzuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde mit seinem Auftraggeber eine Vertragsstrafe vereinbart hat, deren maximale Höhe 10% des Wertes des LFK Metallschnittechnik GmbH erteilten Auftrags übersteigt.
3.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
4.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet LFK Metallschnittechnik GmbH nicht.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
1.
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Augsburg.
2.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist für Kaufleute i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, Augsburg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. LFK Metallschnittechnik GmbH ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3.
Absatz 2 gilt nicht für Mahnverfahren.
4.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen LFK Metallschnittechnik GmbH und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des internationalen einheitlichen Kaufgesetzes sind, soweit zulässig, abbedungen. Bei allen Schriftstücken gilt eine deutsche Fassung als verbindlich.
5.
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vereinbarten Bedingungen berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
6.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der LFK Metallschnittechnik GmbH.
7.
Hinweis nach Bundesdatenschutzgesetz: Zum Zwecke der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses oder der Betreuung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung ist die LFK Metallschnittechnik GmbH berechtigt, hierzu notwendige personenbezogene Daten des Kunden in maschinenlesbarer Form zu erfassen, maschinell zu verarbeiten und für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist hiermit einverstanden.
LFK Metallschnittechnik GmbH